Was gilt wo — und was löst welche Pflicht aus
Das Veranstaltungswesen ist in Österreich Landessache. Der Bestand führt — Einträge auf — Ebenen und — Geltungsbereichen. Die Auswahl eines Bundeslandes zeigt die dort geltenden Einträge und die übergreifend geltenden.
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Grenze der Vollständigkeit: Der Bestand deckt nicht alle neun Bundesländer in gleicher Tiefe ab. Fehlt ein Eintrag, ist das eine Aussage über den Quellenbestand und kein Nachweis, dass keine Vorschrift bestünde. Maßgeblich sind der Rechtstext in geltender Fassung und der Bescheid der zuständigen Behörde.
Wer hat was zu tun — und wen betrifft eine Pflicht
Der Bestand führt — Pflichten für — Rollen, verteilt auf — Fundstellen; — Fundstellen betreffen mehr als eine Rolle. Links die Rollenansicht, rechts die Gegenansicht je Fundstelle.
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Gebündelt wird über die Fundstelle: dieselbe Vorschrift kann mehrere Rollen adressieren. Eine Pflicht in der linken Liste anzuklicken wählt hier die zugehörige Fundstelle.
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Zuordnung ist betriebliche Ordnung: Die Zuweisung einer Pflicht an eine Rolle ist keine Rechtsvorschrift. Das Gesetz adressiert überwiegend die Veranstalterin oder den Veranstalter; die Weitergabe erfolgt vertraglich oder durch Bestellung. Wer delegiert, bleibt für Auswahl, Unterweisung und Aufsicht verantwortlich. Diese Ansicht ist keine Rechtsauskunft, kein Vertrag und keine Bestellung.
Nachschlagen, was ein Begriff im Verfahren bedeutet
Der Bestand führt — Begriffe in — Feldern und bildet daraus — Querverweise zwischen Begriffen, die einander im Text erwähnen. Die Suche fasst Umlaute und deren Ersatzschreibung zusammen.
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Legaldefinition und Fachbegriff: Nicht jeder Begriff hat eine gesetzliche Begriffsbestimmung. Wo eine fachliche Bestimmung ohne Legaldefinition vorliegt, ist der Eintrag als nicht verifiziert gekennzeichnet. Querverweise sind eine Lesehilfe und behaupten keinen rechtlichen Zusammenhang.
Abhaken, was belegt geschuldet ist — Sperrpunkte zuerst
Der Bestand führt — Checklisten mit — Punkten, davon — Sperrpunkte. Eine Liste gilt erst dann als abgearbeitet, wenn kein Sperrpunkt mehr offen ist. Der Stand bleibt lokal in diesem Browser.
Der Stand wird beim Abhaken lokal gesichert.
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Keine Freigabe: Eine abgehakte Liste ist keine Abnahme, keine Bewilligung und kein Nachweis gegenüber Dritten. Sie ersetzt nicht das Sicherheitskonzept, nicht die Sachverständige oder den Sachverständigen und nicht die Einsatzleitung. Die Einordnung eines Punktes als Sperrpunkt ist eine betriebliche Festlegung. Die Listen sind auf das jeweilige Bundesland und den jeweiligen Bescheid anzupassen. Solange ein Sperrpunkt offen ist, wird nicht weitergearbeitet, nicht eingelassen und nicht weiterbetrieben.
Welche Quelle trägt wie viel
Die Quellenverzeichnisse der vier Datendateien sind hier zusammengeführt: — Quellen, davon — mit gestützten Angaben, insgesamt — Angaben, verifiziert —.
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Reichweite der Bilanz: Gezählt werden Angaben des hinterlegten Bestandes, nicht Vorschriften. Ein hoher Anteil verifizierter Angaben sagt, dass die Angabe am Primärtext gelesen wurde — er sagt nichts darüber, ob die Fassung noch die geltende ist und ob die Quelle für den eigenen Fall die richtige ist. Die Fundstellen führen zu den Veröffentlichungsstellen; die geltende Fassung ist dort zu prüfen.