Gültig für alle Leistungen von CuePoint. Stand 26. August 2026.
CuePoint ist eine Marke der Thomas Schüller, Einzelunternehmen Der Gewerbebetrieb besteht; Leistungen werden regulär beauftragt, erbracht und mit 20 % Umsatzsteuer verrechnet.
Einzelne Bereiche des Auftritts befinden sich noch im Aufbau und sind auf den betreffenden Seiten als solche gekennzeichnet — insbesondere Shop und Equipment-Vermietung. Für diese Bereiche kommen derzeit keine Verträge zustande.
Anfragen über die Formulare dieser Website sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme eines Angebots zustande (§ 2).
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen CuePoint (Auftragnehmer) und dem Kunden über Veranstaltungstechnik, Elektrotechnik, Eventmanagement, Mechatronik, Equipment-Rental, Schulungen sowie digitale Inhalte und Lizenzen.
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt schriftlich zu.
1.3 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 1 KSchG) und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG). Spezifische Regelungen sind gekennzeichnet.
2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht als bindend gekennzeichnet.
2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Auftragserteilung und Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande. E-Mail gilt als Schriftform.
2.3 Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Nicht vereinbarte Leistungen sind kein Vertragsgegenstand.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
3.3 Änderungen nach Vertragsabschluss sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
4.1 Preise in EUR, netto zzgl. USt. (Verbraucher: Bruttopreise).
4.2 Zahlungsziel: 7 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart.
4.3 Bei Aufträgen über €1.000,– kann eine Anzahlung von bis zu 50% bei Auftragserteilung verlangt werden.
4.4 Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über Basiszinssatz (Unternehmer, § 456 UGB) bzw. 4% p.a. (Verbraucher, § 1000 ABGB). Mahnspesen €15,– pro Mahnung.
4.5 Aufrechnung mit Gegenforderungen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.
Stornierungen schriftlich an office@cuepoint.at. Folgend Stornogebühren für Dienstleistungen:
5.2 Bereits erbrachte Leistungen (Planung, Materialbeschaffung) sind jedenfalls zu vergüten.
5.3 Für Equipment-Rental gelten die Stornierungsbedingungen gemäß § 6.
5.4 Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass durch die Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall reduziert sich die Stornogebühr entsprechend.
5.5 Sagt der Auftragnehmer einen bestätigten Termin ab, entfällt das Honorar zur Gänze; bereits geleistete Zahlungen werden binnen 14 Tagen rückerstattet. Erfolgt die Absage aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, und weniger als 7 Tage vor dem Termin, werden zusätzlich nachweislich frustrierte Aufwendungen bis zur Höhe des vereinbarten Nettohonorars ersetzt. Der Auftragnehmer bemüht sich in jedem Fall um einen Ersatztermin oder um Vermittlung eines geeigneten Ersatzes aus dem Netzwerk.
5.6 Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang der schriftlichen Absage beim Auftragnehmer.
6.1 Das gemietete Equipment bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Untervermietung ist untersagt.
6.2 Sachgemäße Verwendung ist Pflicht. Technische Eingriffe sind untersagt.
6.3 Rückgabe im übergebenen Zustand. Schäden über normale Abnutzung hinaus sind zu ersetzen.
6.4 Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Mieter ab Übergabe.
6a.1 Digitale Inhalte sind: Zugang zur Lernplattform, Online-Kurse, lizenzierte Schulungsunterlagen, herunterladbare Ausgaben und Werkzeuge.
6a.2 Was frei bleibt. Die zugrunde liegenden Fachwerke stehen unter Creative Commons Namensnennung 4.0 und sind frei abrufbar. Entgeltlich sind nicht die Inhalte, sondern die Leistung darum herum: geführte Reihenfolge, Übungen, Pflege bei Rechts- und Normänderungen, Bestätigung, Erreichbarkeit bei Rückfragen.
6a.3 Lizenzarten. Haus-Lizenz (ein Betrieb, ein Standort), Netzwerk-Lizenz (mehrere Räume eines Trägers), Schulungsträger-Lizenz (Recht, die Module gewerblich zu unterrichten, mit Aktualisierungspflicht und Herkunftsangabe). Der Umfang ergibt sich aus dem Angebot.
6a.4 Laufzeit und Aktualisierungspflicht. Lizenzen laufen auf Zeit. Wird eine Unterlage aktualisiert, ist die alte Fassung aus dem Unterricht zu nehmen; der Auftragnehmer teilt mit, was sich geändert hat.
6a.5 Ein Konto, eine Person. Zugangsdaten sind nicht übertragbar. Bei einer Haus- oder Netzwerk-Lizenz gilt die vereinbarte Platzzahl.
6a.6 Was nicht lizenziert wird: Wirkungsversprechen (keine Lizenz erlaubt die Aussage, ein Kurs mache eine Veranstaltung sicher), der Anschein einer behördlichen Befähigung, die Marke selbst, sowie jede Nutzung für Rüstung, Militär, Waffen oder Dual-Use-Luftfahrt.
6a.7 Verfügbarkeit. Die Plattform wird nach dem Stand der Technik betrieben, eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt. Bei längerem Ausfall verlängert sich die Laufzeit um die Ausfallzeit.
6b.1 Mindest- und Höchstteilnehmerzahl. Zu jedem Format ist eine Höchstzahl angegeben. Sie ergibt sich aus der Sache — bei Übungen an Gerät oder Mikrofon bedeutet jede weitere Person Zusehen statt Üben — und wird nicht überschritten.
6b.2 Ausstattung als Voraussetzung. Einzelne Blöcke setzen Ausstattung voraus (etwa eine reale Anlage mit Messmikrofon). Fehlt sie am Termin, wird der betroffene Block verschoben und nicht ersatzweise am Bildschirm abgehalten. Mehrkosten daraus trägt, wer die Ausstattung zugesagt hat.
6b.3 Absage einzelner Teilnehmender. Bis 7 Tage vor dem Termin kostenfreier Austausch gegen eine andere Person. Danach ist der Platz zu vergüten; der Austausch bleibt möglich.
6b.4 Absage des Termins richtet sich nach § 5.
6b.5 Was eine Bestätigung ist. Ausgestellt wird eine Teilnahmebestätigung mit Prüfcode. Sie weist Teilnahme aus, keine Befähigung. Behördlich anerkannte Befähigungen kommen aus Ausbildung, Prüfung oder Bescheid, nicht aus einem Kurs.
6b.6 Auffrischung. Wo eine Unterweisung nach Vorschrift zu wiederholen ist, wird die Frist vermerkt und — auf Wunsch — daran erinnert. Die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim Arbeitgeber.
6c.1 Bei Kursen, die eine Zulassung voraussetzen — etwa Staplerschein, Hubarbeitsbühne, Erste Hilfe — wird ausschließlich vermittelt: Gruppe zusammenstellen, Termin organisieren, Raum beistellen.
6c.2 Der Kursvertrag kommt zwischen der teilnehmenden Person beziehungsweise ihrem Betrieb und dem zugelassenen Anbieter zustande. Ausbildung, Prüfung, Nachweis und Haftung dafür liegen beim Anbieter. Es gelten dessen Bedingungen.
6c.3 Eine Interessensmeldung ist unverbindlich. Ein Termin entsteht erst, wenn genug Personen zusammenkommen; kommt keine Gruppe zustande, entstehen keine Kosten.
6c.4 Wird für Organisation und Raum ein Entgelt vereinbart, ist es getrennt ausgewiesen und unabhängig vom Kurspreis des Anbieters.
7.1 Vollständige und rechtzeitige Übermittlung aller erforderlichen Informationen: technische Rider, Venue-Pläne, Genehmigungen.
7.2 Beschaffung aller behördlichen Genehmigungen (Veranstaltungsgenehmigung, Elektrobefund, Sicherheitskonzept).
7.3 Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen am Veranstaltungsort (Strom, Zugang, sanitäre Anlagen).
7.4 Durch den Auftraggeber verursachte Verzögerungen können zu Mehrkosten führen.
7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten bei Gefährdung sofort einzustellen.
8.1 Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Haftung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
8.2 Gegenüber Verbrauchern bleibt die Haftung nach KSchG und ABGB unberührt.
8.3 Haftung gegenüber Unternehmern der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
8.4 Für kundenseitig beigestelltes Fremdequipment wird keine Haftung übernommen.
8.5 Gewährleistung gegenüber Unternehmern: 12 Monate. Gegenüber Verbrauchern: 2 Jahre (gesetzlich).
9.1 Verarbeitung gemäß DSGVO und DSG 2018. Details: Datenschutzerklärung.
9.2 Kundendaten ausschließlich zur Vertragsabwicklung.
9.3 Aufbewahrung von Rechnungsdaten gemäß steuerrechtlichen Fristen (7 Jahre).
10.1 Für Verbraucher gilt das FAGG bei Fernabsatzverträgen. Widerrufsfrist: 14 Tage ab Vertragsabschluss.
11.1 Sonderfertigung: Alle Leistungen nach individuellen Kundenvorgaben, insbesondere maßgeschneiderte Konzepte, individuelle Lichtprogrammierungen, kundenspezifische Konstruktionen.
11.2 Bei Sonderfertigungen: Anzahlung mindestens 50% vor Produktionsbeginn.
11.3 Das Widerrufsrecht ist bei Sonderfertigungen ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG).
11.4 Änderungen nach Produktionsbeginn nur gegen gesonderte Vergütung und vorbehaltlich technischer Machbarkeit.
11.5 Urheberrechte an eigens erstellten Konzepten, Lichtshows etc. verbleiben beim Auftragnehmer. Der Kunde erhält ein nicht-exklusives Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.
12.1 Beide Parteien sind bei höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Verbote, Krieg) von Leistungspflichten befreit.
12.2 Unverzügliche Mitteilung an die andere Partei.
12.3 Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten sind jedenfalls zu vergüten.
12.4 Bei Überschreitung von 4 Wochen: Kündigungsrecht ohne Schadensersatzpflicht.
13.1 Österreichisches Recht unter Ausschluss von IPR-Kollisionsnormen und UN-Kaufrecht (CISG).
13.2 Gerichtsstand für Unternehmer: Wien, Innere Stadt.
13.3 Für Verbraucher gilt § 14 KSchG (Wohnsitzgericht).
13.4 Außergerichtliche Streitbeilegung für Verbraucher: Internet Ombudsstelle.
14.1 Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen berühren die übrigen nicht. Ersatz durch wirtschaftlich äquivalente Regelung.
14.2 Änderungen dieser AGB mit 30-Tage-Ankündigungsfrist. Laufende Verträge unberührt.
14.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Referenzen auf erbrachte Leistungen für Werbezwecke zu nutzen, sofern kein Widerspruch.
14.4 Textform (E-Mail) genügt für alle rechtserheblichen Erklärungen.